Auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) wird dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.