§ 4
Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.
Frühere Fassungen von § 4 ÜAG
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Zitierungen von § 4 ÜAG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes ... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 ... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" ... 10" durch die Angabe „§ 11" und in Satz 2 die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 5. Im neuen § 9 werden in ... 6" ersetzt. 6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 7. Im neuen § 14 werden in ... 6" durch die Angabe „§ 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 5" ersetzt. ...
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