§ 5 - Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG)

G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006 m.W.v. 1. August 2007

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Frühere Fassungen von § 5 ÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3175

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 ÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÜAG (vom 01.08.2007)
... Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach § 5  ...
§ 12 ÜAG (vom 01.01.2010)
... Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. (2) ...
§ 14 ÜAG (vom 01.08.2007)
... die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt. (2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 ... anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" ... 11" und in Satz 2 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5 " ersetzt. 5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ ... 7" durch die Angabe „§ 8" und in Absatz 4 Satz 3 die Angabe „§ 5 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird ... Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5 " ersetzt. 7. Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ ... 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5 " ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 UHaftRÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
...  „(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend."  ...


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