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§ 8 - Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG)

G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 8



(1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.

(2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen, sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.





 

Frühere Fassungen von § 8 ÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3175

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ÜAG (vom 01.08.2007)
... am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt. (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 85f IRG Sicherung der weiteren Vollstreckung (vom 25.07.2015)
... Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 ... anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" ... § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8 " und in Absatz 4 Satz 3 die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ ...