Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006