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Änderung § 12 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 11 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 12 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung nach § 4 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.



(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

vorherige Änderung

(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an.



(3) (aufgehoben)