Änderung § 1 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 1 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 1 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).

 



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