§ 12 ÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 13 ÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006 |
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(Text alte Fassung)§ 12 | (Text neue Fassung)§ 13 |
(Textabschnitt unverändert) Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird. |