Änderung § 14 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 13 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 14


vorherige Änderung

(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.

(2) Die aufgrund der Anordnung nach § 4 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.



(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.

(2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.




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