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Änderung § 12 ÜAG vom 01.01.2010

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§ 12 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 12 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

vorherige Änderung

(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an.



(3) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung)