Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

§ 6 Bücher und Belege



(1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein. Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten.

(2) Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedruckt werden können. Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist.

(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.



 

Zitierungen von § 6 FoVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FoVDV Abkürzungen
... die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 ...