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§ 8 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

§ 8 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13;

2.
Name und Anschrift des Einführers;

3.
Ursprungsland;

4.
Einkaufsland;

5.
Menge;

6.
Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kennziffer im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

7.
die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Warennummer nach KN-Code.

Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen. Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach § 15 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufügen. Die Bundesanstalt kann neue Stammzertifikatsnummern vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind.

(2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk

1.
zur Überwachung der Einfuhr und Erlangung der notwendigen Marktübersicht zeitlich auf sechs Monate, oder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungsgutes auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist zulässig ist, entsprechend befristen;

2.
mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungsgut bei der für die Durchführung der Verkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen, von einer für die Durchführung der Verkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen oder durch eine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe entnehmen zu lassen.

(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.

(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.

(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.