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Änderung § 1 Schiedsstellenverordnung vom 01.07.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zusammensetzung und Bestellung


(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Krankenkassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.



 

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