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Änderung § 9 Schiedsstellenverordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 455 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entschädigung und Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäftigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen. Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benannten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.

(3) Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzenverband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle nach § 8 Abs. 2 entscheidet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)