§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Amtsperiode | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode. |
(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs. |