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§ 8 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 8 Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen



(1) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzusetzen.

(2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthalten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschreibungen ist

1.
bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung von der Gesamtheit der Aktivposten und Passivposten abzusetzen,

2.
bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und

3.
bei der Berechnung des mit jährlich 4,5 vom Hundert verzinslichen Teiles der Ausgleichsforderung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und nicht in die deckungsfähigen Forderungen einzubeziehen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstGeldInstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
...  4. Es treten a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 ... 45 Abs. 3 Buchstabe b des Umstellungsergänzungsgesetzes", b) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23 Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle ...