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§ 15 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 15 Überverzinsliche Verbindlichkeiten



(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigenbesitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Verbindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegenüberstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem über dem Nennbetrage dieses Teiles liegenden Werte angesetzt werden.

(2) Überverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist eine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als 4 vom Hundert (Normalverzinsung).

(3) Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzinsung übersteigt. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.

(4) Ist vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder festgesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzinsung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder der Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hundert zurückbleibt.

(5) Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden Zusatzpostens zu berücksichtigen. Dieser Zusatzposten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung.

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Zitierungen von § 15 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstGeldInstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
... 4. Es treten a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der Worte "§ ... 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 ...