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§ 24 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 24 Wertberichtigungen



Falls eine Forderung mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf, kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf der Passivseite ein entsprechender Wertberichtigungsposten angesetzt wird. Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Forderung und dem Wertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wertberichtigungsposten gilt nicht als Passivposten.

 
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Zitierungen von § 24 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstGeldInstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
... 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 2 der Bankenverordnung" die ...