§ 27 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 27



Die Nummern 1 bis 7 und 8 bis 64 der Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute (RBdL) vom 31. Januar 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 10 vom 5. Februar 1949) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom 3. August 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 84 vom 15. September 1949), der zweiten Änderung vom 4. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 21 vom 10. November 1949), der dritten Änderung vom 29. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 32 vom 6. Dezember 1949), der vierten Änderung vom 29. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 169 vom 2. September 1950) und der fünften Änderung vom 16. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) werden aufgehoben.



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