a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven § 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände Abschnitt II Aktiven § 3 Gebietsmäßige Abgrenzung § 4 Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände § 5 Verfügungsbeschränkungen § 6 Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften | |
(Text alte Fassung) § 7 Anteile an Personengesellschaften | (Text neue Fassung) § 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften |
§ 8 Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen § 9 Konsortialkredite § 10 Grundstücke § 11 Einrichtungsgegenstände § 12 Warenvorräte § 13 Unterverzinsliche Forderungen Abschnitt III Passiven § 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten § 15 Überverzinsliche Verbindlichkeiten § 16 Ausstehende Kapitaleinlagen § 17 Rückstellungen § 18 Pensionsrückstellungen § 19 § 20 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven § 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung § 22 Geldwertschuldverhältnisse § 23 Durchlaufende Kredite § 24 Wertberichtigungen § 25 Abgrenzungsposten § 26 Berichtigung der Umstellungsrechnung Abschnitt V Schlußvorschriften § 27 § 28 Berlin-Klausel § 29 Geltung im Saarland Anlage (zu § 21) Umrechnungstabelle für ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Geldinstitute nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953 | |
§ 7 Anteile an Personengesellschaften | § 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften |
(1) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt. (2) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. | (1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt. (2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. |
(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. |