Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.08.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten in der Nutztierhaltung in einem der nachstehenden Teilbereiche:

Rinderhaltung,

Schweinehaltung,

Schafhaltung,

Geflügelhaltung,

Pelztierhaltung oder

Bienenhaltung.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Futtermittel und Fütterung,

2.
Tierhaltung und Tiergesundheit,

3.
Tierbeurteilung,

4.
Gewinnung, Behandlung und Bewertung der tierischen Produkte.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 4 TWirtMeistPrV Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
... Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer: 1. ...
§ 7 TWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistung (vom 05.11.2008)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 9 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten ...


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