(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten in der Nutztierhaltung in einem der nachstehenden Teilbereiche:
Rinderhaltung,
Schweinehaltung,
Schafhaltung,
Geflügelhaltung,
Pelztierhaltung oder
Bienenhaltung.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
- 1.
- Futtermittel und Fütterung,
- 2.
- Tierhaltung und Tiergesundheit,
- 3.
- Tierbeurteilung,
- 4.
- Gewinnung, Behandlung und Bewertung der tierischen Produkte.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155