Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin vom 05.11.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, eine der in Absatz 2 genannten Tierhaltungen selbständig zu führen, die in der Tierhaltung vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(Text alte Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Tierwirtschaftsmeister - Teilbereich Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügelhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung.

(Text neue Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin - Teilbereich Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügelhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung.

 



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