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Änderung § 14 CWÜAG vom 05.03.2024

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§ 14 CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 14 CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Haftung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wird jemand durch ein Mitglied der Inspektionsgruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. 2 Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der Inspektionsgruppe außerhalb der Inspektionstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.

(2)
1 Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. 2 Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland. 2 Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre

1.
durch einen eigenen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder

2.
durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist.

(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz
1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.

(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4)
1 Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. 2 Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.

(5) 1 Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde.
2 Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.

(6)
Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.