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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin (ZupfInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 85; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-60 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen,

8.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen,

9.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

10.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

11.
Behandeln von Oberflächen,

12.
Fügen,

13.
Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten,

14.
Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern und anderen Werkstoffen,

15.
Herstellen von Korpussen,

16.
Herstellen und Einsetzen von Hälsen,

17.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfenmechaniken,

18.
Spielfertigmachen,

19.
Reparieren.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZupfInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZupfInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZupfInstrmMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...