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Änderung § 10 21. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 10 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


1 Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie

1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben oder

2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben.

2 Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. 3 Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.

(2) Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.

(3) 1 Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der Anlage 1 in der bis zum 12. Mai 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt wurde, betrieben werden. 2 Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, erfolgen.


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