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Änderung § 8 21. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 8 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 8 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 8 Zugänglichkeit der Normen


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt oder
die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,

6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit
der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,

7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass signalisierte Störungen unverzüglich behoben werden,

8. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder

13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge nicht oder nicht rechtzeitig erfasst.




VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.