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Änderung § 4 21. BImSchV vom 05.04.2017

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§ 4 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 4 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Messöffnungen


(Text alte Fassung)

Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.

(Text neue Fassung)

Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.