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Synopse aller Änderungen der 21. BImSchV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Bekanntmachung der 21. BImSchVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 21. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eingangsformel
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
§ 4 Messöffnungen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kennzeichnungspflicht
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung
Schlußformel
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Anlage 1 (zu §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005


Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005
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Eingangsformel




Eingangsformel *)


Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) und des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36).

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Anlage 1 (zu §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005




Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005


1. Bestimmung des Wirkungsgrades

1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission nach der Beziehung

η = (EB - ER) / EB * 100

η = Wirkungsgrad in Prozent
EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)
ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)

zu ermitteln.

1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position).

1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa neu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden.

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1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.



1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.

1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius liegen.

2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen

2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durchzuführen.

2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig.

2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person über die Dichtheitsprüfung vorliegt.

3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen

Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme (zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen.