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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (EBBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1626; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-327 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Eisenbahnbetrieb,

8.
Begleiten von Triebfahrzeugen,

9.
Rangieren,

10.
Bilden von Zügen,

11.
Prüfen von Wagen,

12.
Prüfen von Bremsen,

13.
Aufsicht am Zug,

14.
Leiten des Fahrdienstes,

15.
Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Fahrweg:

a)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb,

b)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,

c)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb,

d)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen,

e)
Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;

2.
in der Fachrichtung Lokführer und Transport:

a)
Prüfen von Triebfahrzeugen,

b)
Bedienen von Triebfahrzeugen,

c)
Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,

d)
Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EBBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...