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Änderung § 5 GenTBetV vom 31.03.2006

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§ 5 GenTBetV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 GenTBetV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 23.03.2006 BGBl. I 565
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verfahren bei der Anordnung des Ruhens der Genehmigung für ein Inverkehrbringen oder bei der einstweiligen Untersagung des Inverkehrbringens eines Produktes


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe von Gründen unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes ganz oder teilweise einstweilig untersagt worden ist.

(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine solche Maßnahme durch eine Entscheidung der Kommission oder des Rates nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie vorgegeben ist. Unter denselben Voraussetzungen hat die zuständige Bundesoberbehörde eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes oder die zuständige Landesbehörde eine Untersagung nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes aufzuheben; dies gilt nicht, wenn die Anordnung oder Untersagung bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Union befristet war.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe von Gründen sowie unter Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vorhanden, der neuen oder zusätzlichen Informationen unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vorläufig ganz oder teilweise untersagt worden ist.

(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine solche Maßnahme durch eine Entscheidung der Kommission oder des Rates nach Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorgegeben ist. Unter denselben Voraussetzungen hat die zuständige Bundesoberbehörde eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes oder die zuständige Landesbehörde eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes aufzuheben; dies gilt nicht, wenn die Anordnung oder Untersagung bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Union befristet war.