§ 44
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Frühere Fassungen von § 44 SeeLG
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interne Verweise§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021) ... der Überseelotsinnen und Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben. (4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
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