Änderung § 24 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 24 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 24 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.

(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der Kapitän den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.

(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.

(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme einer Seelotsin oder eines Seelotsen verpflichtet sind, darf die Kapitänin oder der Kapitän die Seelotsin oder den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.

(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung der Kapitänin oder des Kapitäns berechtigt.




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