§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben. | (Text neue Fassung) (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben. |
(2) 1 Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. |