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Änderung § 3 ZIS-Ausführungsgesetz vom 26.11.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

 
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