Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des ZIS-Ausführungsgesetz am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 26 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZISAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3015/v229596-2019-11-26.htm