(1)
1Die Ausbildungsstätte muß ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirtschaftungszustand und dem Umfang der einzelnen Betriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom
31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können.
2Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) 1Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfaßt sein. 3Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählten Betriebszweige zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(3) 1Die Produktionseinrichtungen des Innen- und Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein. 2Dabei muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen. 3Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4)
1Ausbildende haben einen Abdruck der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.
2Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
(5)
1Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.
2Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228