(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheides zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlängern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 52 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009) ... Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind, 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der ... sind, 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, 3. die Zuerkennung oder Auszahlung der ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Können nicht alle ... die Wörter nach Satz 1" eingefügt. 44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst: § 47 Förderungshilfen (1) Die ... erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwerten, bleibt unberührt. § 51 Schlussprüfung (1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die ... 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,". 46. § 53 wird wie folgt geändert: ...
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082