Änderung § 12 FFG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung ergänzt.

(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2 Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) 1 Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2 Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

(3) 1 Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2 Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3 Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4 Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed