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Änderung § 20 FFG vom 01.01.2009

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§ 20 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 20 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen


(Text neue Fassung)

§ 20 Sperrfristen


vorherige Änderung

Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ist für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erstaufführung mit einem noch nicht regulär in einem Filmtheater ausgewerteten Film von einer Dauer bis zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu gemeinsamen Aufführungen zu verbinden, sofern der Kurzfilm

1.
im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden ist und

2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat, die der Altersfreigabe für den programmfüllenden Film entspricht.



(1) 1 Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. 2 Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. 3 Die Sperrfristen enden jeweils

1. für die Bildträgerauswertung
und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(2) 1 Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des
§ 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2 Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. 3 Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren
oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.

(4) 1 Der Antrag auf Verkürzung
der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. 2 Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) 1 Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist
für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. 2 Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. 3 Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) 1 Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. 2 Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. 3 Der betreffende
Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. 4 Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) 1 Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. 3 Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.