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Änderung § 26 FFG vom 01.01.2009

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§ 26 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 26 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Versagung der Auszahlung


(Text neue Fassung)

§ 26 Auszahlungsgrundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,



(1) 1 Die FFA zahlt die Förderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. 2 Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.

(2)
Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,

(Textabschnitt unverändert)

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist;

2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind;

vorherige Änderung

3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 100.000 Euro beträgt;

4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten übersteigen. Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter den durchschnittlichen Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen und einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist.

(2)
Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.



3. wenn es sich im Fall der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;

4. 1 soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen. 2 Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist;

6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

(3)
Absatz 2 Nr. 2 und 7 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

(4) 1 Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. 2 Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3 Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.