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Änderung § 48 FFG vom 01.01.2009

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§ 48 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 48 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller.

(2)
Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Drehbuch.

(Text neue Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.

(2) 1
Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. 2 Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Kinos ausgewertet wurde.

(3)
Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen.