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Änderung § 68 FFG vom 01.01.2009

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§ 68 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 68 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:

1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

(Text neue Fassung)

(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1. 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3 und 2 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 4,



4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,

6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

vorherige Änderung

7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60).

(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind entsprechend den prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden.

(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finanziellen Beteiligungen bei internationalen Gemeinschaftsvorhaben dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.

(5) Für die Förderung gemäß §
32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(6)
Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.



7. 14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.

(3) 1 Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) 1 Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. 2 Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(5) 1
Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. 2 Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.