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Änderung § 16a FFG vom 01.01.2009

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§ 16a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Internationale Kofinanzierung


(Text alte Fassung)

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.

(Text neue Fassung)

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht (internationale Kofinanzierung).

 (keine frühere Fassung vorhanden)