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Änderung § 44 FFG vom 01.01.2009

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§ 44 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 44 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Zuerkennung, Auszahlung


(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.