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Änderung § 51 FFG vom 01.01.2009

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§ 51 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 51 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Schlussprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlängern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)