Änderung § 65 FFG vom 01.01.2009

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§ 65 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 65 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Widerspruchsentscheidungen


(Text alte Fassung)

(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen.

(Text neue Fassung)

(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Vergabekommission. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen.

(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen.

(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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