§ 68a FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 68a FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68a Verwendung für sonstige Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. | (Text neue Fassung) Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes. |