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Änderung § 73 FFG vom 01.01.2009

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§ 73 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 73 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften durchgeführt.

(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2004 berufenen Verwaltungsrates.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004.

(5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden.

(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften durchgeführt.

(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.


 (keine frühere Fassung vorhanden)