Änderung § 16 FFG vom 01.01.2014

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§ 16 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 16 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Internationale Koproduktionen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1. dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entspricht,

(Text neue Fassung)

(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1. dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entsprechen,

2. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist



3. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist

(internationale Koproduktion).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein:



(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.

(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:

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1. den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entspricht oder



1. den Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entspricht oder

2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 



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