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Änderung § 25 FFG vom 01.01.2014

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§ 25 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 25 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Zuerkennung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2 Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,



2. die Vermietung des neuen Films an ein Kino nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,

3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,

4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,

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5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,

6. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,



5. 1 der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. 2 Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,

6. 1 der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. 2 Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,

7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,

vorherige Änderung

8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse.



8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse, maximal jedoch 50.000 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)